Wann ist ein befristeter Mietvertrag überhaupt gültig? #
Ein Zeitmietvertrag ist nach § 575 BGB nur wirksam, wenn der Vermieter einen gesetzlich anerkannten Befristungsgrund hat. Dieser Grund muss bereits bei Vertragsschluss schriftlich im Vertrag festgehalten werden.
Wie lange darf die Befristung dauern? #
Das Gesetz schreibt keine Mindest- oder Maximallaufzeit vor. Ein Vertrag kann für sechs Monate, drei Jahre oder sogar zehn Jahre befristet sein, solange der Befristungsgrund für diesen Zeitraum plausibel ist.
Kann ich einen befristeten Mietvertrag vorzeitig kündigen? #
Hier liegt die größte Falle: Bei einem wirksamen Zeitmietvertrag ist die ordentliche Kündigung für beide Seiten ausgeschlossen.
- Mieter: Sie können nicht einfach mit der gesetzlichen Dreimonatsfrist kündigen.
- Vermieter: Er kann keine Eigenbedarfskündigung aussprechen, bevor die Frist abgelaufen ist.
Ausnahmen:
- Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung (z. B. bei erheblichen Mietrückständen oder Unzumutbarkeit) bleibt immer möglich.
- Es wurde im Vertrag eine zusätzliche Ausstiegsklausel vereinbart.
- Der Mieter stellt einen geeigneten Nachmieter (darauf besteht aber rechtlich nur in sehr engen Ausnahmefällen ein Anspruch).
Was passiert, wenn der Befristungsgrund entfällt? #
Drei Monate vor Ablauf der Befristung kann der Mieter vom Vermieter Auskunft darüber verlangen, ob der Befristungsgrund noch besteht.
- Verzögert sich der Grund (z. B. der Umbau beginnt später), kann der Mieter eine Verlängerung um diesen Zeitraum verlangen.
- Fällt der Grund komplett weg (z. B. der Eigenbedarf besteht nicht mehr), hat der Mieter das Recht, das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortzusetzen.
Kann ich die Miete während der Befristung erhöhen? #
Da eine normale Mieterhöhung zur Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete oft schwierig ist, werden in befristeten Verträgen häufig Staffelmieten oder Indexmieten vereinbart. Ist dies nicht der Fall, gelten die allgemeinen gesetzlichen Regeln für Mieterhöhungen, sofern diese nicht explizit ausgeschlossen wurden.
Befristung bei Studenten- und Jugendwohnheimen #
In öffentlich geförderten oder kirchlichen Wohnheimen ist die Befristung ohne Begründung zulässig. Hier greift das sogenannte „Rotationsprinzip“, damit möglichst viele Bewerber eine Chance auf ein Zimmer haben. Der normale Kündigungsschutz ist hier stark eingeschaltet.
Keine Kommentare