Mietrecht: Ruhezeiten

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Mietrecht: Ruhezeiten

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Was sind die Kern-Ruhezeiten? #

Die Ruhezeiten sind in der Regel in der Hausordnung oder direkt im Mietvertrag festgelegt. Die gesetzlichen Vorgaben variieren je nach Kommune, aber die folgenden Zeiten gelten als Standard:

  • Mittagsruhe: Oftmals von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr. Sie ist nicht bundesweit gesetzlich festgelegt, aber oft Bestandteil kommunaler Verordnungen und Hausordnungen.
  • Nachtruhe: Generell von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr (oder 7:00 Uhr) des Folgetages. Dies ist die wichtigste und am strengsten geschützte Ruhezeit, basierend auf dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG).
  • Sonntags- und Feiertagsruhe: An diesen Tagen gelten die Ruhezeiten meist ganztägig.

Welche Lärmquellen sind während der Ruhezeiten verboten? #

Während der Ruhezeiten muss Zimmerlautstärke eingehalten werden. Typische Lärmquellen, die untersagt sind oder stark eingeschränkt werden müssen, sind:

  • Musikinstrumente/Musikanlagen: Diese müssen auf Zimmerlautstärke reduziert werden. Ein generelles Musizierverbot ist jedoch unzulässig; es muss eine angemessene Zeit (oft 1–2 Stunden außerhalb der Ruhezeiten) erlaubt sein.
  • Handwerksarbeiten/Bohren: Diese sind während der Ruhezeiten strikt verboten.
  • Laute Haushaltsgeräte: Waschmaschinen und Trockner sollten, wenn sie in der Wohnung störend sind, außerhalb der Ruhezeiten betrieben werden.
  • Gartenarbeit: Der Betrieb von lauten Gartengeräten (Rasenmäher, Heckenscheren) ist an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich den ganzen Tag verboten und an Werktagen oft während der Mittagsruhe untersagt (geregelt durch die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung, 32. BImSchV).

Was gilt als ,,Zimmerlautstärke“? #

Zimmerlautstärke ist ein dehnbarer Begriff, bedeutet aber generell, dass Geräusche außerhalb der eigenen Wohnung praktisch nicht mehr oder nur sehr leise zu hören sind.

  • Ein gesetzlicher Dezibelwert existiert nicht. Entscheidend ist, ob das Geräusch die Ruhelage des Nachbarn objektiv stört.
  • Alltagsgeräusche wie Gehen, Kindergeschrei (s.u.), oder das Zuschlagen einer normalen Tür sind üblicherweise hinzunehmen, solange sie nicht exzessiv sind.

Müssen Mieter Kinderlärm hinnehmen? #

Ja. Kinderlärm ist rechtlich privilegiert.

  • Geräusche von spielenden Kindern gehören zum bestimmungsgemäßen Gebrauch einer Wohnung und müssen von Nachbarn in der Regel auch während der Ruhezeiten hingenommen werden (§ 22 Abs. 1a BImSchG).
  • Aber: Dies entbindet Eltern nicht von ihrer Aufsichtspflicht. Exzessiver, unnötiger Lärm, der durch unbeaufsichtigtes Toben mitten in der Nacht entsteht, kann weiterhin eine Ruhestörung darstellen.

Was kann ich gegen Ruhestörung tun? #

  1. Suchen Sie das Gespräch: Der erste Schritt sollte immer eine freundliche, aber bestimmte Ansprache des Verursachers sein.
  2. Führen Sie ein Lärmprotokoll: Notieren Sie Datum, genaue Uhrzeit, Art des Lärms und Dauer. Dies ist entscheidend als Beweis.
  3. Informieren Sie den Vermieter: Melden Sie die Störung schriftlich beim Vermieter und legen Sie das Lärmprotokoll bei. Der Vermieter ist verpflichtet, für den Hausfrieden zu sorgen und kann den störenden Mieter abmahnen.
  4. Polizei rufen: Bei akuten, unzumutbaren Störungen (z. B. laute Partys nach 22 Uhr) können Sie die Polizei oder das Ordnungsamt rufen. Diese können die Lärmquelle sofort abstellen.

Kann eine Ruhestörung zur Kündigung führen? #

Ja. Wiederholte, erhebliche Ruhestörungen, die trotz Abmahnung durch den Vermieter nicht unterlassen werden, stellen eine Verletzung der mietvertraglichen Pflichten dar und können eine fristlose oder fristgerechte Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter nach sich ziehen.

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