Wer ist für die Geltendmachung von Mängeln zuständig? #
Nur die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist zur Geltendmachung von Mängelansprüchen (Nacherfüllung, Schadensersatz) am Gemeinschaftseigentum berechtigt.
- In kleinen WEGs (besonders ohne externen Verwalter) muss dies oft ein Miteigentümer tun, der dazu durch Beschluss der WEG ermächtigt wird.
- Seit der WEG-Reform 2020 kann jeder einzelne Eigentümer Maßnahmen zur unverzüglichen Beseitigung eines Mangels treffen, wenn Eile geboten ist (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG).
Wer trägt die Kosten für die Mangelbeseitigung? #
Die Kosten für die Beseitigung eines Mangels am Gemeinschaftseigentum werden von allen Eigentümern gemeinsam getragen.
- Die Verteilung erfolgt nach dem im Kaufvertrag bzw. der Teilungserklärung festgelegten Verteilungsschlüssel (meist nach Miteigentumsanteilen).
- Ausnahme: Bei erfolgreicher Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen trägt der Bauträger bzw. der Verursacher die Kosten.
Was bedeutet ,,Eilfall“ in der kleinen WEG? #
Handelt es sich um einen Mangel, der unaufschiebbar ist, um größeren Schaden zu vermeiden (z. B. akuter Wasserrohrbruch), ist jeder einzelne Eigentümer berechtigt, sofort notwendige Maßnahmen einzuleiten, ohne einen vorherigen Beschluss abzuwarten.
- Der Eigentümer hat dann Anspruch auf Ersatz der notwendigen Kosten durch die WEG.
Was passiert bei einem Mangel in der Gewährleistungsfrist (Neubau)? #
Bei Mängeln, die kurz nach dem Bau auftreten, stehen der WEG Gewährleistungsansprüche gegen den Bauträger oder die beteiligten Handwerker zu (meist fünf Jahre nach Abnahme des Gemeinschaftseigentums).
- Vorgehen: Die WEG muss den Bauträger schriftlich zur Nacherfüllung (Mangelbeseitigung) unter Setzung einer angemessenen Frist auffordern.
- Wichtig: Kleine WEGs sollten hier frühzeitig einen Fachanwalt für Baurecht/Mietrecht hinzuziehen, da Fristen und Formalitäten entscheidend sind.
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